Anlage 2 DüMV
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2512 - 2544)
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.
Für Düngemittel außer WirtschaftsdüngerFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder PflanzenhilfsmittelKennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, HinweiseKennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, Hinweise123410.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren10.1.1Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben Bezeichnung nach der vorgesehenen ZweckbestimmungBezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz. 10.1.2Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 10.1.3Zugabe von Hüllsubstanzen Wirtschaftsdünger Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein.10.1.4Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.Bodenhilfsstoffe 10.1.5Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 Kultursubstrate 10.1.6Zugabe von Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen.Pflanzenhilfsmittel Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen.10.1.7Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.10.1.8Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen 10.1.9Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder „als Komplex von ...“.10.1.10Masse Masse/Volumen 10.1.11Hersteller oder Inverkehrbringer Hersteller oder Inverkehrbringer 10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen10.2.1Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: 10.2.2Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile Nährstoffe nach Tabelle 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile 10.2.3Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 10.2.4Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 10.2.5Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 2310.3.1Allgemeine Angaben Allgemeine Angaben 10.3.2Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.10.3.3Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 10.3.4Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 Hinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. Hinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.10.4 Angaben für besondere Zwecke10.4.1Schriftliches Angebot Schriftliches Angebot 10.4.2Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes 10.4.3Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken 10.5 Zulässige weitere Angaben10.5.1Zulässige weitere Angaben Zulässige weitere AngabenSonstige Angaben und Hinweise
Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.
Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:
in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nummer 10.1.8,
für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle,
für organische und org. min. Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein. Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.
Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung mit den Worten: „unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt- bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Die Produktbezeichnung darf mit den Worten „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Die Produktbezeichnung darf mit den Worten „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
„umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind,
„teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind,
„mit umhülltem [Nährstoff]“,
„mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.
Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile, bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
Zusätzlich sind anzugeben:
Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O,
bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.
Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität).
Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.
Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches.
Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse mit bis zu zwei Dezimalstellen.
pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7 mit bis zu einer Dezimalstelle.
Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4 bezogen auf das Nettovolumen.
Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4
Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich).
Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2.
Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
Bei Spurennährstoffen:
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte,
wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
Für organische und organisch-mineralische Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4.
Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisationswert“ angefügt sein.
Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung.
Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
Bei festen Stoffen
Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens,
bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.
Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.
Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.
In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.
Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.
In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.
Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse, dabei für
Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.
Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei
Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.
Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5, K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.
Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,
andere Nährstoffe:= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr- stoffen Angabe der Gesamtgehalte,= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt- gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“).
Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub- bindung“).
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“).
Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staubbindung“).
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen.
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen.
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
Typenbeschreibungen in Anlage 1,
Tabellen 1 und 6 bis 9.
Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß Tabellen 1 und 6 bis 9.
Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “
Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio- abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“.
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt- eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio- abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“.
Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.
Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.
Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.
Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2.
Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.
Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23.
Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23.
Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.
Handelsübliche Warenbezeichnungen.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.
Marken, Gütezeichen.
Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen.
Sonstige Angaben und Hinweise.